Schutz(1)

Das Hinweisgebersystem der maierGROUP

Die Europäische Union hat 2019 eine Richtlinie erlassen, die Personen,die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, schützt . Die sog. Whistleblower-Richtlinie muss seit Anfang des Jahres in Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern umgesetzt werden.

Einerseits soll sichergestellt werden, dass Hinweise sicher und systematisch entgegengenommen und bearbeitet werden. Andererseits können Hinweisgeber ihre Hinweise anonym und vertraulich abgeben. Compliance-Verstöße sollen frühzeitig erkannt und daraus entstehende Schäden abgewendet werden. Ein Hinweisgebersystem bietet sowohl für die Hinweisgeber wie für das Unternehmen einen sicheren Weg, um Hinweise zu melden bzw. weiterführend zu bearbeiten.

Wir haben dafür eine externe Meldestelle über unseren Datenschutzbeauftragten, Rechtsanwalt Tobias Marx, eingerichtet. Sollten Sie den Verdacht haben, dass in unserem Unternehmen gegen geltendes Recht verstoßen wird, können Sie dies vertraulich und geschützt unter folgender E-Mail melden:

whistleblower-maierhdh@dsg-ulm.de

 

Zugriff auf diese E·Mail-Adresse haben ausschließlich Herr Marx sowie eine Vertretung aus seinem Team.

Herr Marx hat in einem separaten Dokument Hintergrundinformationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengefasst.

Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf Citrix unter dem Button: „Whislleblower­ Richtlinie“.

FAQ
Hier erhalten Sie Antworten

Die Hinweisgeberschutzrichtlinie der EU 2019/1937 ist eine EU-Richtlinie, die im Jahr 2019 in Kraft getreten ist. Sie dient dem Schutz von Hinweisgebern, die auf Missstände in Unternehmen hinweisen. Bis zum 17. Dezember 2021 war die Richtlinie durch die BRD in nationales Recht um-zusetzen. Nach Einführung des nationalen Gesetzes sind Unternehmen ab 250 Mitarbeitern ver-pflichtet, in ihrer Betriebsorganisation entsprechende Abläufe einzurichten. Für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern wird eine Frist zur Umsetzung von 2 Jahren erwartet.

Schutz nach der Richtlinie genießt jede Person, die als Insider an bestimmte Informationen über ein Unternehmen gelangt, welche darauf hinweisen, dass Vorgänge im Unternehmen gegen geltende Gesetze verstoßen und diese Verstöße aus Gewissensgründen offenlegen möchte. Ne-ben Mitarbeitern des Unternehmens sind als Hinweisgeber auch externe Mitarbeiter, Bewerber oder Journalisten denkbar. Die Hinweisgeber sollen gegen jedwede Repressalien im Unterneh-men, wie zum Beispiel eine Entlassung oder eine Versetzung in eine unbeliebte Position, ge-schützt werden, indem das Meldeverfahren von vornherein anonym verläuft.

Durch Einrichtung von Vorrichtungen und Systeme im Betrieb, die interne und externe Melde-wege für Hinweisgeber sicherstellen.
Die Meldungen müssen hierbei so abzugeben sein, dass die Identität des Hinweisgebers nicht aufgedeckt wird und dass Verfahren der nationalen Datenschutzgesetzgebung entspricht. In Deutschland ist dies die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Geeignete Systeme können jedwede Art von Kanälen sein, die es dem Hinweisgeber ermöglichen, die Information einer ge-eigneten Person, wie zum Beispiel einem Compliance-Beauftragten oder einer mit der Entge-gennahme von Meldungen beauftragten externen Stelle mitzuteilen, ohne dass hierbei die Identität des Hinweisgebers offengelegt wird.
Eine Offenlegung wäre gegeben, wenn für jedermann offen ersichtlich wäre, dass ein bestimm-ter Mitarbeiter die Meldung über einen Missstand abgegeben hat, oder dies entgegen den Bestimmungen der DSGVO leicht zu ermitteln wäre. Auch die Daten möglicher beschuldigter Personen müssen höchstvertraulich gemäß der nationalen Gesetzgebung des Datenschutzes behandelt werden.

Die Whistleblower-Richtlinie schützt den Whistleblower arbeitsrechtlich vor Sanktionen. Dem Arbeitgeber ist es verboten, arbeitsrechtlich benachteiligende Maßnahmen gegenüber dem Whistleblower vorzunehmen. Hierzu gehört auch das Verbot informeller Maßnahmen wie Mob-bing. Verstößt das Unternehmen hiergegen und sanktioniert den Whistleblower dennoch, droht dem Unternehmen selbst eine Sanktionierung, etwa in Form eines Bußgelds.

Der Hinweisgeber muss gemäß der Richtlinie innerhalb von sieben Tagen die Bestätigung der prüfenden Stelle erhalten, dass seine Meldung eingegangen ist. Nach spätestens weiteren drei Monaten hat eine Meldung an die meldende Person zu erfolgen, (1) inwieweit seine Hinweise bearbeitet wurden, (2) welche Maßnahmen ergriffen wurden und (3) welches Ergebnis hierzu vorliegt.

Die externe Stelle wird unverzüglich den Eingang der Meldung bestätigen und mit der Analyse des Hinweises beginnen. Danach wird der Sachverhalt untersucht und auf notwendige Anpas-sungen bzw. Folgemaßnahmen überprüft. Ggf. erfolgt eine Koordination mit weiteren zuständi-gen Stellen, wobei die Anonymität des Hinweisgebers jedoch stets gewahrt bleibt. Ggf. emp-fiehlt die externe Meldestelle personelle oder systemische Maßnahmen zur Beseitigung des Missstandes oder schaltet – insbesondere bei Vorliegen eines Verdachts auf strafbare Verhal-tensweisen – die zuständigen Ermittlungsbehörden ein, wobei auch insofern die Anonymität des Hinweisgebers gewahrt bleibt.

Die externe Meldestelle ist von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet, sodass bei Ver-stößen die externe Meldestelle (abgesehen von erheblichen berufsrechtlichen Konsequenzen) sich selbst strafbar machen würde. Eine Weitergabe der Daten des Hinweisgebers an das Unter-nehmen erfolgt daher nicht. Darüber hinaus hat die Datenverarbeitung auch entsprechend der geltenden Datenschutzregelungen zu erfolgen, wonach eine Weitergabe der Daten des Hin-weisgebers an das Unternehmen unzulässig wäre.

Nein. Der Whistleblower muss zum Zeitpunkt des Hinweises lediglich hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprachen und dass diese Informationen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Las-sen sich die Verstöße im Anschluss nicht beweisen, geht dies also nicht zulasten des Whistleblo-wers. Lediglich bei wissentlichen oder leichtfertigen Falschmeldungen verweigert die Richtlinie ihren Schutz. In diesem Fall hat der Meldende unter Umständen auch mit Sanktionen und ande-ren negativen rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Nein. Im Gegensatz zum bisherigen deutschen Recht hat die Richtlinie bewusst darauf verzich-tet, den Whistleblower einer Motivprüfung zu unterziehen. Hierdurch soll vermieden werden, dass dem Whistleblower in unvorhersehbarer Weise der Schutz versagt wird, weil ein Gericht nachträglich der Meinung ist, dass dessen Beweggründe nicht „ehrenwert“ genug waren.

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