Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Christian Maier GmbH & Co. KG (=Verkäufer)

1. Allgemeines – Mündliche Nebenabreden – Angebote

1.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Leistung(en)“) gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“). Ihre entgegenstehenden, abweichenden oder solche Bedingungen, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht festgelegt sind, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht festgelegten Bedingungen die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen, oder, wenn Sie in ihrer Anfrage, in ihrer Bestellung oder sonst im Zusammenhang Vertragsabwicklung auf die Geltung Ihrer Bedingungen verweisen.

1.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

1.3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.

1.4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Leistungs- und Preisangebote freibleibend. Die Bestellung wird für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder schlüssig durch Leistung oder Rechnungserteilung angenommen wurde.

1.5. Sämtliche Verträge mit Ihnen werden unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die ggf. erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden bzw. keine sonstigen Hindernisse aufgrund von uns als Ausführer/Verbringer oder von einem unserer Lieferanten zu beachtenden Ausfuhr- oder Verbringungsvorschriften entgegenstehen.

1.6. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bleiben Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder projektbezogene Unterlagen, die werthaltiges Know-how oder werthaltige Informationen beinhalten, unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht, auch wenn wir sie Ihnen überlassen; sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

1.7. Den in unserem Angebot / unserer Auftragsbestätigung genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe / Auftragsbestätigung bestehende Kalkulation zugrunde. Tritt drei Monate nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise – mindestens 10 % – ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Käufer erhält hiervon Nachricht.

2. Lieferung – Lieferzeit – Verlängerung der Lieferfristen – Teilleistungen

2.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die vereinbarten Zeitangaben über die Leistung grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB).

2.2. Die Leistungsfrist beginnt erst, sobald alle Einzelheiten geklärt sind und beide Vertragspartner sich über sämtliche Konditionen des Geschäftes geeinigt haben. Voraussetzungen für die Einhaltung der Leistungsfristen sind:
– Sämtliche Unterlagen, die von Ihnen zu liefern sind, gehen rechtzeitig bei uns ein;
– Sämtliche von Ihnen zu besorgende Genehmigungen und Freigaben wurden rechtzeitig erteilt;
– Ihre Vertragspflichten, insbesondere Ihre Zahlungsverpflichtungen, werden vollständig und rechtzeitig erfüllt.

2.3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat.

2.4. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

2.5. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn
– die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf ein Ereignis höherer Gewalt, d. h. auf ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss und das wir nicht zu vertreten haben (z. B. Behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen) zurückzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Ereignis während eines Lieferverzuges oder bei einem unserer Vorlieferanten eintritt;
– von Ihnen zu besorgende, notwendige Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig vorliegen; – die erforderlichen Angaben von Ihnen nicht rechtzeitig gemacht werden.

2.6. Soweit Ihnen dies zumutbar ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können.

2.7. Verzögert sich die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aufgrund von Umständen, die Sie zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, Ihnen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens aber 0,5 % des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages, zu berechnen. Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt beiden Parteien gestattet. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, bleiben unberührt.

3. Höhere Gewalt – Rücktritt – Selbstbelieferungsvorbehalt

3.1. Sollte es uns wegen eines Ereignisses höherer Gewalt (vgl. Ziff. 2.4.) nicht möglich sein, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, haben beide Parteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt auch bei nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, die nicht von uns zu vertreten ist. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Beabsichtigt eine Partei, vom Vertrag aus den vorgenannten Gründen zurückzutreten, so hat sie dies unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen.

3.2. Wir werden von unserer Lieferverpflichtung befreit, wenn wir unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert werden und dadurch die Belieferung des Vertragspartners nicht mehr vertragsgemäß erfolgen kann. Dies gilt in jedem Fall bei vereinbarten Fixterminen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Bis zur vollständigen Zahlung all Ihrer Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns bleiben wir Eigentümer der Liefergegenstände (Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, von Ihnen bezeichnete Leistungen bezahlt worden ist. In diesem Fall gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung. Ist der Eigentumsvorbehalt an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften in Ihrem Lande geknüpft, so sind Sie verpflichtet, uns darauf hinzuweisen und für die Erfüllung auf Ihre Kosten zu sorgen.

4.2 Die Vorbehaltsware ist getrennt von anderer Ware zu lagern und als solche zu Kennzeichnen.

4.3. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Erzeugnisse auf uns übergeht. Sie verwahren das (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns.

4.4. Wiederverkäufern ist der Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang bis auf Widerruf gestattet. Dieses Recht können wir widerrufen, wenn Sie die Zahlungen einstellen, wenn Sie sich im Zahlungsverzug befinden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung nach Vertragsschluss oder sonstige Tatsachen nach Vertragsschluss vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Für Waren, an denen uns das (Mit-)Eigentum zusteht, treten Sie bereits jetzt sicherungshalber Ihre Forderungen, die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund resultieren, in Höhe des Rechnungswertes des entsprechenden Liefergegenstandes an uns ab. Auf unser Verlangen sind Sie verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen. Sie sind widerruflich ermächtigt, im gewöhnlichen Geschäftsgang die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann unter denselben Voraussetzungen wie das Recht zum Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang widerrufen werden.

4.5. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter sind diese auf das Vorbehaltseigentum ausdrücklich hinzuweisen und müssen Sie uns hiervon unverzüglich benachrichtigen.

5. Lieferbedingungen – Gefahrenübergang – Incoterms – Transportversicherung – Behördliche Genehmigungen / Exportkontrolle

5.1. In unserem Angebot oder unserer Annahme gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die Lieferbedingung „CPT – Fracht verauslagt, benannter Ort Lieferadresse“. Dies beinhaltet den Versand mit unserem Hausspediteur / Paketdienstleister unter Berechnung der Frachtkosten an den Kunden.

5.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferungslagers auf Sie über. Das gilt auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch Ihr Verschulden, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf Sie über, ab dem Ihnen die Ware als versandbereit gemeldet wurde.

5.3. Werden im Vertrag international gebräuchliche Versand- und Gefahrtragungsklauseln verwendet, sind diese nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln (Incoterms in der jeweils gültigen Version, aktuell Incoterms 2010) auszulegen.

5.4. Der Abschluss einer Transportversicherung durch uns erfolgt nur auf Vereinbarung und auf Ihre Kosten.

5.5. Behördliche Genehmigungen / Exportkontrolle

a) Der Kunde muss und wird die geltenden Exportkontroll- und Handelssanktionsgesetze, -vorschriften, -regeln und -lizenzen einhalten, einschließlich und ohne Einschränkung die der USA, der EU und des Gebiets („Exportkontroll- und Sanktionsregeln“). Weiterhin erklärt er sich damit einverstanden, dass er allein für die Einhaltung der Exportkontroll- und Sanktionsregeln verantwortlich ist.

b) Der Kunde wird die Produkte und/oder vertraulichen Informationen weder direkt noch indirekt an ein Land, einen Bestimmungsort oder eine Person weitergeben, verkaufen, wiederverkaufen, exportieren, re-exportieren, veräußern, offenlegen oder in sonstiger Weise damit verfahren, ohne zuvor alle erforderlichen Exportlizenzen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und die von den Exportkontroll- und Sanktionsregeln geforderten Formalitäten zu erfüllen. Ferner stellt der Kunde sicher, dass keiner seiner Mitarbeiter oder Geschäftspartner dies tut.

c) Der Kunde wird den Weiterverkauf von Produkten oder die Weitergabe von vertraulichen Informationen in ein Land, gleichgültig in welchem Medium, nicht zulassen, wenn ihm bekannt ist, dass ein solcher Verkauf oder eine derartige Weitergabe unter Verletzung von Exportkontroll- und Sanktionsregeln erfolgt, die der Kunde ansonsten einzuhalten hätte.

d) Der Kunde wird nichts unternehmen, was dazu führt, dass der Verkäufer gegen die Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen verstößt. Die Nichteinhaltung dieser Klausel oder eines Teils dieser Klausel durch den Kunden stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diesen Vertrag dar. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Abschluss oder die Ausführung eines Auftrags zu verweigern oder einen Auftrag nach eigenem Ermessen zu stornieren, wenn er der Meinung ist, dass der Kunde diese Klausel oder einen Teil dieser Klausel nicht eingehalten hat.

6. Mängelansprüche – Rügeobliegenheiten

6.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Beschaffenheit und die Verwendungseignung ausschließlich und abschließend in dem zu dem jeweiligen Produkt gehörenden Datenblatt oder in der zu dem jeweiligen Produkt gehörenden Betriebsanleitung geregelt.

6.2. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge besteht ein Nacherfüllungsanspruch des Käufers. Hinsichtlich Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu.

6.3. Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels, schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

6.4. Mit einer Einschränkung Ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (insbesondere der aus § 377 HGB folgenden) sind wir nicht einverstanden.

6.5. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Mängelansprüche bezogen auf Produkte, die dem Verschleiß unterliegen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und § 634a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt und für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

6.6. Mängelansprüche sind unter anderem ausgeschlossen bei:
– nicht fristgemäßer und ordnungsgemäßer Untersuchung und Rüge des Mangels gemäß Ziff. 6.3. und 6.4.;
– nachträglicher unbefugter Veränderung des Liefergegenstandes, es sei denn, dass der Mangel nachweislich nicht durch diese Veränderungen entstanden ist;
– Mängeln, die durch natürliche Abnutzung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder unsachgemäße Lagerung entstanden sind.

6.7. Schadenersatz können Sie von uns nur nach der Maßgabe der Ziff. 8. verlangen.

6.8. Bei Sachmängeln sind diejenigen Teile der Lieferung/Leistung nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

(a)  Zunächst ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Vornahme aller ihm notwendig erscheinender Nachbesserungen/Ersatzlieferungen zu geben; dies erfolgt in Abstimmung zwischen den Vertragsparteien; andernfalls ist der Verkäufer von der Haftung und den daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, bei Gefährdung der Betriebssicherheit/zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung/ Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt.

Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter/ nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Einbaus, nicht ordnungsgemäßer Wartung, chemischer/elektrochemischer/ elektrischer Einflüsse, ungeeigneten Aufstellortes, fehlender Stabilität, ungeeigneter Sicherung sowie infolge von Natur- und Witterungseinflüssen/ sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer/dessen Hilfspersonen unsachgemäße Änderungen/ Instandsetzungen/ nicht genehmigte Eingriffe vorgenommen, bestehen keine Ansprüche.

(b)  Soweit die Aufwendungen bzgl. Nachbesserung/Ersatzlieferung sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, trägt der Käufer diese Aufwendungen.

(c)  Die Kosten/Aufwendungen der Nachbesserung/Ersatzlieferung einschließlich Fahrkosten, trägt sämtlich der Käufer, soweit ein Mangel erweislich nicht gegeben ist; gleiches gilt, wenn Mangelansprüche verjährt (bei erhobener Verjährungseinrede) oder verfristet (§ 377HGB) sind. Dem Verkäufer steht das Preisbestimmungsrecht für seine Leistungen (§ 315 ff BGB) zu.

(d)  Sonstige Schadenersatz-/Aufwendungs-/weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen eines Mangels bestehen, vorbehaltlich Ziff. 7. und 8., nicht.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel

7.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir verpflichtet, die Leistungen lediglich im Land des Herstell- und des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. „Schutzrechte“ in diesem Sinne sind Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken, einschließlich deren jeweiligen Anmeldungen, sowie Urheberrechte. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen Sie berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber Ihnen innerhalb der in Ziffer 6.5. bestimmten Frist wie folgt:

7.2. In dem Fall, dass ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt ist, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen Ihnen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 8.

7.3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn und soweit Sie uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigen, eine Verletzung nicht anerkannt haben und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

7.4. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferter Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 7. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

7.5. Ihre Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit Sie die Schutzrechtsverletzung ausschließlich zu vertreten haben.

7.6. Ihre Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Ihre speziellen Vorgaben, durch eine uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung durch Sie nachträglich unbefugt verändert wird.

7.7. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 7. geregelten Ansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

7.8. Sofern im Zusammenhang mit den vertraglichen Pflichten ein schutzrechtsfähiges Ergebnis entsteht, stehen uns sämtliche Schutzrechte an diesem Ergebnis ausschließlich zu, es sei denn, dass Sie maßgeblich an der Erstellung des Ergebnisses beteiligt waren. In solch einem Fall oder in allen sonstigen Fällen, in welchen ein schutzrechtsfähiges Ergebnis gemeinsam erstellt wurde, sind wir uns darüber einig, dass uns zumindest ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zusteht.

8. Haftung

8.1. Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln der Leistungen oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

8.3. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

8.4. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.5. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. 8.1. und 8.2. sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.

9. Preise

9.1. Unsere Preise sind Nettopreise. Kosten für die Verpackung, Transport, Versicherung sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben berechnen wir extra, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9.2. Bei Bestellungen bis zu einem Nettowarenwert von € 100,00 erheben wir einen Minderpreiszuschlag von € 25,00 netto.

 

10. Zahlungskonditionen – Aufrechnung – Sicherheiten – Abtretung

10.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen Sie innerhalb von 14 Tagen netto ab Zugang einer Rechnung– jedoch nicht vor dem Wareneingang.

10.2 Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Sofern nichts anderes vereinbart, werden elektronische Rechnungen dem Kunden per E-Mail übersandt. Dies erfolgt im PDF-Format an die dafür vom Kunden bekannt gegebene E Mail-Adresse. Liegt uns keine E-Mail-Adresse zu diesem Zwecke vor, wird alternativ eine sonstige, vorliegende E-Mail-Adresse des Kunden verwendet. Mit dem Eingang der E-Mail gilt die beigefügte, elektronische Rechnung als zugegangen.

10.3. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Forderung von uns stehen. Außerdem sind Sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10.4. Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Vermögensverschlechterung nach Vertragsschluss oder wenn sonstige Tatsachen nach Vertragsschluss vorliegen oder erkennbar werden, die die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, sind wir berechtigt, für unsere Leistungen angemessene Sicherheiten zu verlangen und/ oder evtl. gewährte Zahlungsziele, auch für andere Forderungen zu widerrufen. Falls Sie die von uns geforderten, angemessenen Sicherheiten nicht in angemessener Frist stellen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug bleiben ebenso unberührt, wie unsere Rechte aus § 321 BGB.

 

11. Rücknahme von Elektrogeräten – Rücknahme Verpackungen

11.1. Sofern wir gemäß den gesetzlichen Regelungen (z. B. gemäß dem Elektrogesetz) dazu verpflichtet sind, werden wir auf Ihren Wunsch hin die gelieferte Ware nach der Nutzungsbeendigung zurücknehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen. Die Kosten für eine solche Rücknahme und Entsorgung tragen Sie.

11.2. Sofern wir gemäß den gesetzlichen Regelungen dazu verpflichtet sind, werden wir auf Ihren Wunsch hin die Transportverpackungen zurücknehmen. Die Kosten für einen solchen Rücktransport der Transportverpackungen tragen Sie.

12. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

12.1. Maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts/CISG werden hiermit von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.

12.2. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist Heidenheim.

12.3. Für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, ist das Amtsgericht Heidenheim und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, das Landgericht Ellwangen als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind wahlweise berechtigt, an Ihrem Sitz zu klagen.

Zusatzbedingungen Software

Sofern wir Ihnen als Teil unserer Leistungen oder in deren Zusammenhang Software (nachfolgend „Software“) – entgeltlich oder unentgeltlich – zur Nutzung überlassen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen, wobei im Falle von Widersprüchen zwischen den vorstehenden und den nachfolgenden Regelungen in Bezug auf Software die nachfolgenden Regelungen vorgehen:

 

13. Nutzungsrechte

13.1. Wir räumen Ihnen das nicht ausschließliche Recht ein, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergibt sich aus dem zu der jeweiligen Software gehörenden Datenblatt oder aus der zu der jeweiligen Software gehörenden Betriebsanleitung. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.

13.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, dürfen Sie die Software ausschließlich mit der in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung nur gemeinsam mit der Software gelieferten Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung; im Falle einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, eine angemessene Zusatzvergütung zu fordern. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

13.3. Falls in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung mehrere Geräte genannt sind, dürfen Sie die Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz), sofern nicht ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz (vgl. Ziff. 13.11.) vereinbart wurde. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.

13.4. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code).

13.5. Sie dürfen von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Die Sicherungskopie ist als solche deutlich sichtbar zu kennzeichnen sowie mit einem Urheberrechtsvermerk des Herstellers zu versehen. Im Übrigen dürfen Sie die Software nur vervielfältigen, wenn ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz vereinbart wurde.

13.6. Sie sind außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurück zu entwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Sie dürfen alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und haben sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.

13.7. Wir räumen Ihnen das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das Nutzungsrecht an der Software auf Dritte zu übertragen. Eine Weitergabe an Dritte darf aber nur gemeinsam mit dem Gerät, das Sie im Zusammenhang mit der Software erworben haben, erfolgen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte haben Sie sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als Ihnen nach diesen Geschäftsbedingungen und den in dem zugehörigen Datenblatt oder der zugehörigen Betriebsanleitung zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen auferlegt werden. Im Falle einer Weitergabe dürfen Sie keine Kopien der Software zurückbehalten.

13.8. Sie sind zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.

13.9. Überlassen Sie einem Dritten die Software, so sind Sie für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und haben uns im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung insoweit von allen daraus resultierenden Pflichten und Ansprüchen freizustellen. In diesem Fall werden Sie die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von Ihren Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder uns übergeben, sofern Sie nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet sind. Auf unsere Anforderung werden Sie uns die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder uns gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren werden Sie mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß dieser Vereinbarung vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.

13.10. Soweit wir Ihnen eine Software überlassen, für die wir nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzen (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziff. 13. die zwischen uns und unserem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit wir Ihnen eine Open Source Software überlassen, gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziff. 13. die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. Wir werden in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und Open Source Software hinweisen sowie Ihnen die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen. Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen ist neben uns auch unser Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

13.11. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedürfen Sie eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im folgenden „Mehrfachlizenz“ genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen nach 13.1. bis 13.10. die nachfolgenden Reglungen (a) und (b):

(a)  Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die Sie von der Software erstellen dürfen, und über die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen die Software genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen gilt Ziffer 13.7. jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrfachlizenzen von Ihnen nur dann auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.

(b) Sie haben die von uns zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung zu beachten. Sie haben Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und uns auf Verlangen vorzulegen. Alle Datenträger sind mit Urheberrechtsvermerken sowie Seriennummern des Herstellers zu versehen.

14. Gefahrübergang

Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. über das Internet) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Software auf Sie über, wenn die Software unseren Einflussbereich (z. B. beim Download) verlässt.

15. Mitwirkungspflichten und Haftung

15.1. Sie haben alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere haben Sie für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen.

15.2. Sie haben die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.

15.2. Sofern Sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzen, haften wir nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

16. Sachmängel

16.1. Sachmängelansprüche bezogen auf die Software verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und § 634a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt, und für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

16.2. Als Sachmangel der Software gelten nur von Ihnen nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der in dem Datenblatt oder der Bedienungsanleitung abschließend enthaltenen Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der Ihnen zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für Sie zumutbar ist.

16.3. Sie haben die Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und uns diese bei Vorliegen unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

16.4. Sachmängelansprüche bestehen nicht
– bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Software entstehen,
– bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
– für von Ihnen oder von Dritten vorgenommene Änderungen und die daraus entstehenden Folgen,
– für von Ihnen oder einem Dritten über eine uns dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software,
– dafür, dass sich die Software mit der von Ihnen verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.

16.5. Der Anspruch auf Nacherfüllung wird im Falle von Software wie folgt erfüllt: nach eigener Wahl erfolgt Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung eines neuen Ausgabestands (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software, soweit diese bei uns vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar sind. Bei Rechtsmängeln werden wir nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

17. Haftung

17.1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
– im Umfang einer vom Verkäufer übernommenen Garantie.

17.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Verkäufers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

17.3. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers besteht nicht.

17.4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Verkäufers.

18.  Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte – Rechtsmängel

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten in Bezug auf die Software berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gemäß Ziff. 7. innerhalb der in Ziff. 6.5. bestimmten Frist.

19. Datenschutz

Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang von Nutzerdaten verweisen wir auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung.

20. Vertraulichkeit

20.1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

20.2. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.

20.3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

(a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

(b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

(c)   die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

20.4. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

20.5. Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR nach sich. Weitergehende Ansprüche der verletzten Partei bleiben davon unberührt.

 

21. Kontakt

Christian Maier GmbH & Co.KG
Würzburger Straße 67 – 69
89520 Heidenheim
Deutschland

Tel. +49 7321 317-0
info@maier-heidenheim.de
www.maier-heidenheim.com

 

AGBs der Christian Maier GmbH & Co. KG

Stand 05/2022

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